
Erklärung nach Anlage 3, Nummer 1, des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG)
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- Zuletzt aktualisiert am 03.11.2025 -
Seit 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Damit hat Deutschland die Richtlinie 2019/882 der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt. Ziel ist es, die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen im Bereich digitaler Medien für Menschen mit Behinderungen und sonstigen Einschränkungen zu gewährleisten. Es betrifft sowohl Produkte wie auch Dienstleistungen. Konkrete Informationen zur Umsetzung des Gesetzes sind in der zugehörigen Verordnung (BFSGV) geregelt. Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, weitere Details festzulegen, Hilfestellungen bei der Umsetzung zu geben oder andere damit zu beauftragen.
a) Sachlich
Als Ersteller und Betreiber von Websites wäre ich vom BFSG bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen sachlich zwar grundsätzlich betroffen. Diese Voraussetzungen halte ich aber bei der vorliegenden Website (Homepage) nicht für gegeben, ebenso wie bei allen anderen von mir für Kunden oder Eigenbedarf erstellten Websites.
Sie enthalten nämlich allesamt keine Interaktionsmöglichkeiten, haben keinerlei Formulare, die ausgefüllt werden können oder müssen, fallen damit nicht unter den Begriff elektronischen Geschäftsverkehrs. Sie können hier keine Fragen stellen, nichts bestellen, sich nicht für irgendetwas vormerken lassen, keine Termine buchen oder bereits gebuchte stornieren.
Mein Appell an Besucher der vorliegenden Website, bei Interesse an meinen Leistungen Kontakt aufzunehmen (call to action), steht dazu nicht im Widerspruch. In Ermangelung eines Kontaktformulars würde eine Kontaktaufnahme nämlich außerhalb der Website stattfinden.
Als Ersteller und Betreiber dieser Website, hierbei insbesondere der Seite „Homepage erstellen“ halte ich mich daher sachlich nicht als vom BFSG betroffen.
b) Persönlich
Da ich keine Personen beschäftige, keinen Jahresumsatz und keine Jahresbilanzsumme von mehr als 2 Mio. Euro erziele, bin ich gemäß § 3, Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Punkt 17 BFSG auch persönlich vom BFSG nicht betroffen.
Trotz fehlender Betroffenheit kann ich nicht ausschließen, nach Anlage 3, Nummer 1 BFSG mindestens folgende Angaben machen zu müssen:
Angaben zum Unternehmen
Können Sie meinem Impressum entnehmen, ergänzt durch meine Seite Kontakt.
Angaben zur Dienstleistung
Eine Übersicht über die von mir angebotenen Dienstleistungen finden Sie auf der Seite Leistungen . Eine dieser Leistungen, die Erstellung einer Website, um die es im Gesetz insbesondere geht, wird auf der Seite Erstellung Ihrer Homepage ausführlich behandelt. Dort erfahren Sie auch, wie, womit und warum ich Websites vorzugsweise von „Hand programmiere“ und nicht auf tausendfach genutzte Content Management Systeme (CMS) zurückgreife.
Da ich keine Standardleistungen nach Katalog erbringe, sondern ausschließlich kundenspezifische Leistungen, stehen Preise und alle Konditionen erst im Angebot. Ich habe keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Gesetzliche Gewährleistung 2 Jahre. Servicevertrag auf Wunsch möglich.
Beschreibung der Dienstleistung und ihrer Durchführung
Wie gerade erwähnt, finden Sie diese ausführlich und übersichtlich auf meiner Seite Erstellung Ihrer Homepage.
Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen der Barrierefreiheit erfüllt
Bevor ich von dem neuen Gesetz erfuhr, beruhte meine Arbeit und damit auch Aspekte der Barrierefreiheit auf
Zuständige Marktüberwachungsbehörde
Die Überwachung auf Einhaltung des BFSG ist in Deutschland Ländersache. Die 16 Bundesländer haben sich inzwischen per Staatsvertrag auf Einrichtung und Betrieb einer gemeinsamen Überwachungsstelle in Magdeburg geeinigt. Sie befindet sich z.Zt. im Aufbau. Eine Anschrift zur Kontaktaufnahme liegt mir noch nicht vor.
Bereits zu einem Zeitpunkt, wo das neue Gesetz zwar schon in Kraft getreten war, ich davon aber noch keine Kenntnis hatte, habe ich zunächst mal bei meiner eigenen beruflichen Website verschiedene Möglichkeiten ausprobiert, sie augenfreundlicher umzugestalten. Ziel war
Nachdem ich mit dem Ergebnis zufrieden war, habe ich begonnen, die dabei gewonnenen Erkenntnisse auch in die anderen von mir erstellten Websites einfließen zu lassen: Websites der Kunden, mit denen ein Servicevertrag besteht, Websites von Kunden, die ohne Servicevertrag auf Rücksprache eine barrierefreie Optimierung wünschen, sowie weitere von mir selbst betriebene Websites.
Auch wenn ich mich sachlich und persönlich vom BFSG nicht betroffen sehe, habe ich für die Intention des Gesetzgebers Verständnis. Ich habe mir daher die neueste Fassung der W3C-Empfehlungen für barrierefreie Webinhalte beschafft und werde sie Zug um Zug in meine Tätigkeit einfließen lassen.