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Barrierefreiheit

 Erklärung nach Anlage 3, Nummer 1, des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG)

- Zuletzt aktualisiert am 29.10.2025 - 

Das Gesetz

 

Seit 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Damit hat Deutschland die Richtlinie 2019/882 der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt. Ziel ist es, die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen im Bereich digitaler Medien für Menschen mit Behinderungen und sonstigen Einschränkungen zu gewährleisten. Es betrifft sowohl Produkte wie auch Dienstleistungen. Konkrete Informationen zur Umsetzung des Gesetzes sind in der zugehörigen Verordnung (BFSGV) geregelt. Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, weitere Details festzulegen, Hilfestellungen bei der Umsetzung zu geben oder andere damit zu beauftragen.

 

Fehlende Betroffenheit 

a) Sachlich

Als Ersteller und Betreiber von Websites wäre ich vom BFSG bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen sachlich zwar grundsätzlich betroffen. Diese halte ich aber bei der vorliegenden Website (Homepage) ebenso wie bei den bisher von mir für Kunden oder Eigenbedarf erstellten Websites nicht für gegeben. So biete ich insbesondere keine Interaktionsmöglichkeiten. Sie können hier weder Termine buchen noch Reservierungen oder Bestellungen vornehmen.

Mein Appell an Besucher der vorliegenden Website, bei Interesse an meinen Leistungen Kontakt aufzunehmen (call to action), steht dazu nicht im Widerspruch. In Ermangelung eines Kontaktformulars würde eine Kontaktaufnahme nämlich außerhalb der Website stattfinden. 

Als Ersteller und Betreiber dieser Website, hierbei insbesondere der Seite „Homepage erstellen“ halte ich mich daher sachlich nicht als vom BFSG betroffen. 

 

b) Persönlich

Da ich keine Personen beschäftige, keinen Jahresumsatz und keine Jahresbilanzsumme von mehr als 2 Mio. Euro erziele, bin ich gemäß § 3, Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Punkt 17 BFSG auch persönlich vom BFSG nicht betroffen.

 
 

Informationen trotz fehlender Betroffenheit

 

Trotz meiner Überzeugung nach fehlender Betroffenheit kann ich nicht ausschließen, nach Anlage 3, Nummer 1 BFSG mindestens folgende Angaben machen zu müssen:

 

Angaben nach Art. 246 BGBEG

Angaben zum Unternehmen

Können Sie meinem Impressum entnehmen, ergänzt durch meine Seite Kontakt

Angaben zur Dienstleistung 

Eine Übersicht über die von mir angebotenen Dienstleistungen finden Sie auf meiner Seite Leistungen oder unmittelbar auf der Seite homepage erstellen lassen für die Tätigkeit, um die es im Gesetz geht. Auf der letztgenannten Seite und ihrer Unterseite finden Sie alles Wissenswerte. Da ich keine Standardleistungen nach Katalog erbringe, sondern ausschließlich kundenspezifische Leistungen, stehen Preise und alle Konditionen im Angebot. Ich habe keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Gesetzliche Gewährleistung 2 Jahre. Servicevertrag auf Wunsch möglich. 

 

Angaben nach Anlage 3, Nr. 1 BFSG

Beschreibung der Dienstleistung und ihrer Durchführung 

Finden Sie ausführlich und übersichtlich auf meiner Seite homepage erstellen lassen .  

Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen der Barrierefreiheit erfüllt 

Maß der Dinge waren für mich bisher 

  • Sehr gute Ausbildung durch einen mehrjährigen Fernlehrgang bei Deutschlands führendem Fernlehrinstitut SGD
  • Seither zehnjährige Berufserfahrung 
  • Für Barrierefreiheit sensibilisiert durch eigene Sehprobleme, verschärft durch stundenlange Bildschirmarbeit
  • Hohe Zufriedenheit meiner Kunden, aber auch Hinweise, was noch besser sein könnte.
  • Eigenes Interesse, die von mir für Kunden und eigenen Bedarf erstellten Websites so angenehm wie möglich zu gestalten. Denn nur Besucher, die sich dort wohlfühlen, schauen sich dort um und erwägen eine Kontaktaufnahme.
 

Zuständige Marktüberwachungsbehörde

Die Überwachung auf Einhaltung des BFSG ist in Deutschland Ländersache. Die 16 Bundesländer haben sich inzwischen per Staatsvertrag auf Einrichtung und Betrieb einer gemeinsamen Überwachungsstelle in Magdeburg geeinigt. Sie befindet sich z.Zt. im Aufbau. Eine Anschrift zur Kontaktaufnahme liegt mir noch nicht vor. 

 
 

Wie es jetzt weitergeht

 

Auch wenn ich mich sachlich und persönlich vom BFSG nicht betroffen sehe, habe ich für die Intention des Gesetzgebers Verständnis. Ich habe mir daher die neueste Fassung der W3C-Empfehlungen für barrierefreie Webinhalte beschafft und werde sie Zug um Zug in meine Tätigkeit einfließen lassen.