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Barrierefreiheit

 Erklärung nach Anlage 3, Nummer 1, des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes (BFSG)
für https://alexander-reichert.com 

- Zuletzt aktualisiert am 03.11.2025 - 

Das Gesetz

 

Seit 28. Juni 2025 ist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft. Damit hat Deutschland die Richtlinie 2019/882 der Europäischen Union in nationales Recht umgesetzt. Ziel ist es, die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen im Bereich digitaler Medien für Menschen mit Behinderungen und sonstigen Einschränkungen zu gewährleisten. Es betrifft sowohl Produkte wie auch Dienstleistungen. Konkrete Informationen zur Umsetzung des Gesetzes sind in der zugehörigen Verordnung (BFSGV) geregelt. Darüber hinaus ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermächtigt, weitere Details festzulegen, Hilfestellungen bei der Umsetzung zu geben oder andere damit zu beauftragen.

 

Davon nicht betroffen 

a) Sachlich

Als Ersteller und Betreiber von Websites wäre ich vom BFSG bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen sachlich zwar grundsätzlich betroffen. Diese Voraussetzungen halte ich aber bei der vorliegenden Website (Homepage) nicht für gegeben, ebenso wie bei allen anderen von mir für Kunden oder Eigenbedarf erstellten Websites.

Sie enthalten nämlich allesamt keine Interaktionsmöglichkeiten, haben keinerlei Formulare, die ausgefüllt werden können oder müssen, fallen damit nicht unter den Begriff elektronischen Geschäftsverkehrs. Sie können hier keine Fragen stellen, nichts bestellen, sich nicht für irgendetwas vormerken lassen, keine Termine buchen oder bereits gebuchte stornieren.  

Mein Appell an Besucher der vorliegenden Website, bei Interesse an meinen Leistungen Kontakt aufzunehmen (call to action), steht dazu nicht im Widerspruch. In Ermangelung eines Kontaktformulars würde eine Kontaktaufnahme nämlich außerhalb der Website stattfinden. 

Als Ersteller und Betreiber dieser Website, hierbei insbesondere der Seite „Homepage erstellen“ halte ich mich daher sachlich nicht als vom BFSG betroffen. 

 

b) Persönlich

Da ich keine Personen beschäftige, keinen Jahresumsatz und keine Jahresbilanzsumme von mehr als 2 Mio. Euro erziele, bin ich gemäß § 3, Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Punkt 17 BFSG auch persönlich vom BFSG nicht betroffen.

 
 

Informationen gemäß Anlage 3, Nummer 1 BFSG

 

Trotz fehlender Betroffenheit kann ich nicht ausschließen, nach Anlage 3, Nummer 1 BFSG mindestens folgende Angaben machen zu müssen:

 

Angaben nach Art. 246 BGBEG

Angaben zum Unternehmen

Können Sie meinem Impressum entnehmen, ergänzt durch meine Seite Kontakt

Angaben zur Dienstleistung 

Eine Übersicht über die von mir angebotenen Dienstleistungen finden Sie auf der Seite Leistungen . Eine dieser Leistungen, die Erstellung einer Website, um die es im Gesetz insbesondere geht, wird auf der Seite Erstellung Ihrer Homepage ausführlich behandelt. Dort erfahren Sie auch, wie, womit und warum ich Websites vorzugsweise von „Hand programmiere“ und nicht auf tausendfach genutzte Content Management Systeme (CMS) zurückgreife.

Da ich keine Standardleistungen nach Katalog erbringe, sondern ausschließlich kundenspezifische Leistungen, stehen Preise und alle Konditionen erst im Angebot. Ich habe keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Gesetzliche Gewährleistung 2 Jahre. Servicevertrag auf Wunsch möglich. 

 

Angaben nach Anlage 3, Nr. 1 BFSG

Beschreibung der Dienstleistung und ihrer Durchführung 

Wie gerade erwähnt, finden Sie diese ausführlich und übersichtlich auf meiner Seite Erstellung Ihrer Homepage.

Beschreibung, wie die Dienstleistung die Anforderungen der Barrierefreiheit erfüllt 

Bevor ich von dem neuen Gesetz erfuhr, beruhte meine Arbeit und damit auch Aspekte der Barrierefreiheit auf

  • sehr guter Ausbildung durch einen mehrjährigen Fernlehrgang bei Deutschlands führendem Fernlehrinstitut SGD,
  • zehnjähriger Berufserfahrung,
  • Sensibilisierung durch eigene Sehprobleme,
  • eigener Erfahrung und einzelnen Stimmen, dass schwarze Schrift auf weißem Grund augenfreundlicher ist als weiße Schrift auf dunklem Grund,
  • eigenem Interesse, die von mir erstellten Websites so angenehm wie möglich zu gestalten. Denn nur Besucher, die sich dort wohlfühlen, schauen sich dort um und erwägen eine Kontaktaufnahme.
  • Feedback durch hohe Zufriedenheit meiner Kunden,  
 

Zuständige Marktüberwachungsbehörde

Die Überwachung auf Einhaltung des BFSG ist in Deutschland Ländersache. Die 16 Bundesländer haben sich inzwischen per Staatsvertrag auf Einrichtung und Betrieb einer gemeinsamen Überwachungsstelle in Magdeburg geeinigt. Sie befindet sich z.Zt. im Aufbau. Eine Anschrift zur Kontaktaufnahme liegt mir noch nicht vor. 

 

Erfolgte Maßnahmen

Bereits zu einem Zeitpunkt, wo das neue Gesetz zwar schon in Kraft getreten war, ich davon aber noch keine Kenntnis hatte, habe ich zunächst mal bei meiner eigenen beruflichen Website verschiedene Möglichkeiten ausprobiert, sie augenfreundlicher umzugestalten. Ziel war

  • der Wechsel von weißer Schrift auf dunkelblauem Untergrund zu schwarzer Schrift auf weißem Untergrund, 
  • farbliche Anpassung von Menü und Links, 
  • neue Festlegung der Schriftgrößen,
  • insbesondere größere Schrift für Fließtext und Bildunterschriften
  • Reduzierung der Breite des „Containers“,
  • Container mit dunkelblauer Farbe hinterlegt,
  • Verzicht auf Bilder hinter dem Container und Transparenz des Containers.

Nachdem ich mit dem Ergebnis zufrieden war, habe ich begonnen, die dabei gewonnenen Erkenntnisse auch in die anderen von mir erstellten Websites einfließen zu lassen: Websites der Kunden, mit denen ein Servicevertrag besteht, Websites von Kunden, die ohne Servicevertrag auf Rücksprache eine barrierefreie Optimierung wünschen, sowie weitere von mir selbst betriebene Websites.

 

Geplante Maßnahmen

 

Auch wenn ich mich sachlich und persönlich vom BFSG nicht betroffen sehe, habe ich für die Intention des Gesetzgebers Verständnis. Ich habe mir daher die neueste Fassung der W3C-Empfehlungen für barrierefreie Webinhalte beschafft und werde sie Zug um Zug in meine Tätigkeit einfließen lassen.