Gut zu wissen

 

Die Künstlersozialversicherung

 

Was es damit auf sich hat und warum das auch für Sie ein Thema sein könnte.

Die Künstlersozialkasse ist eine Einrichtung der gesetzlichen Sozialversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten. Obwohl selbstständig, bezahlen diese dann wie Arbeitnehmer nur die Hälfte der Beiträge für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Die andere Hälfte kommt von der Künstlersozialkasse. Finanziert wird die zweite Hälfte vom Bund sowie aus der Künstlersozialabgabe der Auftraggeber. Die gesetzliche Basis dafür ist seit 1981 das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG), zuletzt geändert im Juni 2022.

Künstler im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Musik, darstellende oder bildende Kunst schafft, ausübt oder lehrt. Publizist im Sinne dieses Gesetzes ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt.

Die Informationsschrift Nr. 6 zur Künstlersozialabgabe enthält eine nicht abschließende Auflistung diesbezüglicher Berufe:

https://www.kuenstlersozialkasse.de/fileadmin/Dokumente/Mediencenter_K%C3%BCnstler_Publizisten/Allg._Infos_u._Anmeldeunterlagen/Info_06_-_Kuenstlerkatalog_und_Abgabesaetze.pdf

Hierin sind auch die von mir angebotenen und erbrachten Tätigkeiten mit mehr oder weniger großen kreativen Bestandteilen enthalten, als da sind: Grafikdesigner, Webdesigner, Foto- und Videodesigner.

Wurden Webdesigner von der Künstlersozialkasse wegen ihres hohen Anteils an Programmierarbeit ursprünglich nicht dazu gerechnet, hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 7. Juli 2005 der Klage einer abgelehnten Webdesignerin stattgegeben. Bei der Erstellung von Webseiten erbringe sie nämlich, so das Gericht, eine schöpferische Leistung und keine bloße Programmierung. Ihre Tätigkeit falle damit sehr wohl unter das Künstlersozialversicherungsgesetz.

Was aber weiterhin nicht unter dieses Gesetz fällt und wofür die Auftraggeber damit auch keine Künstlersozialabgabe zu entrichten haben, ist reine Webmastertätigkeit ohne kreative Bestandteile, also die lfd. Pflege oder Betreuung einer Website mit punktueller Aktualisierung bereitgestellter Inhalte.

Die erwähnte Informationsschrift Nr. 6 enthält auch eine Tabelle der Abgabesätze seit 2003: Demnach waren von den Auftraggebern selbstständiger Künstler und Publizisten in den letzten Jahren 4 – 5 % des diesbezüglichen Netto-Umsatzes als Künstlersozialabgabe zu zahlen. Das wären also bei einem jährlichen Auftragsvolumen von beispielsweise 2.000,-- Euro netto 80 Euro.

Da die Künstlersozialabgabe nur bei der Beauftragung selbstständiger Künstler und Publizisten, also natürlicher Personen, zu zahlen ist, fallen Aufträge an juristische Personen nicht darunter. Wer sich also beispielsweise seine neue Website von einer Werbeagentur in der Rechtsform einer GmbH machen lässt, braucht dafür keine Künstlersozialabgabe zu bezahlen. Gerichte haben inzwischen entschieden, dass auch Aufträge an Unternehmen in der Rechtsform einer KG oder OHG nicht der Künstlersozialabgabe unterliegen.

Dafür sind aber bei Werbeagenturen in der Regel die Preise um mehr als 4 – 5 % höher, und zwar unabhängig von der Rechtsform, damit also keine echte Alternative zur Umgehung der Künstlersozialabgabe. Wie beispielsweise eine Auswertung der Impressen hiesiger Werbeagenturen ergab, hat nur die Hälfte eine Rechtsform, bei deren Beauftragung die Künstlersozialabgabe entfallen würde. 

Abgabepflichtig sind nicht nur Unternehmen, die typischerweise selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen, wie beispielsweise Verlage, Theater, Orchester und Rundfunkanstalten, sondern auch alle Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für ihr eigenes Unternehmen betreiben und dazu nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten vergeben: Beispielsweise Unternehmer, die sich von einem selbstständigen Webdesigner eine Website erstellen lassen.

Der früher auslegungsbedürftige Begriff „nicht nur gelegentlich“ wurde 2015 mit dem Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG) konkretisiert. Demnach wird die Abgabe jetzt fällig bei Auftragsvolumina von mehr als 450 Euro netto pro Jahr, unabhängig davon, ob es sich dabei um einen einzelnen Auftrag handelt oder um die Summe von mehreren.

Die Künstlersozialabgabe wird unabhängig davon fällig, ob der Auftragnehmer selbst davon profitiert. Dafür muss er nämlich weitere Voraussetzungen erfüllen.

Die Künstlersozialabgabe darf nicht im Innenverhältnis auf den selbstständigen Künstler oder Publizisten abgewälzt oder von seinem Honorar abgezogen werden. Entsprechende vertragliche Vereinbarungen sind nichtig (§ 32 SGB 1 „Verbot nachteiliger Vereinbarungen“).

Da die Umsetzung des Künstlersozialversicherungsgesetzes lange Zeit an fehlenden Kontrollmechanismen haperte, erfolgt seit Einführung des Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetzes (KSAStabG) zum 1. Januar 2015 eine verschärfte Prüfung von Unternehmen durch die Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung, die jetzt auch darauf achten. 

Unternehmen, die zum Kreis der Abgabepflichtigen gehören, haben sich unaufgefordert bei der Künstlersozialkasse zu melden. Die Verletzung der Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000,-- Euro geahndet werden kann. Die Künstlersozialabgabe kann bis zu fünf Jahre rückwirkend geprüft und erhoben werden.

Hilfreiche Informationen über die weitere Vorgehensweise können Sie Pkt. 3 der Informationen der IHK Rostock (siehe Quellen, letzter Link) entnehmen. 

Hinweis:

Diese Informationen entsprechen meinem Wissen, Stand: Mai 2023. Da ich weder Rechtsanwalt noch Steuerberater bin, kann ich für die Richtigkeit keine Gewährleistung übernehmen. Ich darf Sie zwar über allgemein geltendes Recht informieren und wo dieses nachzulesen ist, Sie aber nicht einzelfallbezogen beraten.

Ich biete Ihnen aber meine Hilfe bei der Ausfüllung der Fragebögen der Künstlersozialkasse an, soweit es sich um Angaben zur Geschäftsbeziehung zwischen Ihnen und mir handelt. 

Quellen: