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Urheberrecht

 

Ich freue mich über jeden Interessenten, der in redlicher Absicht diese Website besucht. Haben Sie aber bitte Verständnis dafür, dass ich mich vor Besuchern schützen muss, die nichts Redliches im Schilde führen oder erst beim Besuch dieser Website in Versuchung geraten, sich ungefragt meiner Bilder zu bedienen. Entsprechende Schutzmaßnahmen verlangen auch die Betreiber von Bilddatenbanken in ihren Lizenzbedingungen.

 

Nur an diese zweite Besuchergruppe richten sich daher die folgenden Zeilen:

 

Nach § 1 Urheberrechtsgesetz (UrhG) genießen die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Zu den insbesondere geschützten Werken zählen laut § 2 Abs. 1 auch Lichtbildwerke, vereinfacht ausgedrückt Fotografien. Laut § 15 UrhG hat der Urheber das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten und in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben. Zu ersterem zählen das Vervielfältigungs-, Verbreitungs- und Ausstellungsrecht.

Entgegen einer weit verbreiteten Ansicht ist das Internet kein Selbstbedienungsladen, bei dem man alles, was veröffentlicht ist, herunterladen und für eigene Zwecke verwenden darf. Gehen Sie in erster Näherung davon aus, dass alles, was Sie im Internet finden, ob Texte, Fotos, Grafiken, Videos urheberrechtlich geschützt ist, auch wenn die Betreiber der Webseiten nicht ausdrücklich darauf hinweisen.

Es ist heutzutage auch keine Frage des puren Zufalls mehr, dass eine Missachtung des Urheberrechts herauskommt, abgemahnt oder zur Anzeige gebracht wird. Es gibt heute Software, die weltweit Kopien eines Bildes aufspüren kann, selbst wenn dieses bearbeitet worden ist. Die Firma Copytrack in Berlin bietet beispielsweise Fotografen ihre Dienste unentgeltlich an einschließlich der rechtlichen Verfolgung illegaler Kopien.

Rechnen Sie mal für Abmahnungen wegen illegaler Verwendung eines Fotos mit mindestens 1.500 €, dazu kommt eine strafbewährte Unterlassungserklärung ab 5.000 €, die bei Missachtung fällig werden. Und diese werden schneller fällig als Sie glauben, weil der juristische Laie oft nicht weiß, was das alles zu bedeuten hat, was er da unterschrieben hat. Zudem ist die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke nach § 106 UrhG sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bedroht.

Für einen einigermaßen vernünftig denkenden Menschen steht dieses Risiko in keinem angemessenen Verhältnis zu den oftmals geringen Kosten für den Erwerb einer Lizenz für die Verwendung eines Bildes.

Wohl wissend, dass es keinen allumfassenden Schutz gegen Bilderdiebstahl im Internet gibt, habe ich eine Reihe von Sicherungsmaßnahmen ergriffen, um ein Herunterladen oder Kopieren gesicherter Bildern zu erschweren. Dazu gehört u.a. auch eine unsichtbare Signierung, die durch Bildbearbeitung nicht entfernt werden kann. Eine Aushebelung oder Umgehung dieser Sicherungsmaßnahmen hat zur Folge, dass der abmahnende Anwalt ebenso wie ein Gericht bei einer Verhandlung dies strafverschärfend werten wird.